Hallo zusammen,
die Durchführung einer Zugfahrt mit Hilfe einer Rangierstraße ist ohne weiteres nicht zulässig.
Der Rangierstraße fehlen hierzu wesentliche Voraussetzungen:
- keine Festlegung der Fahrstraße
- keine Freimeldeprüfung
- in der Regel kein Flankenschutz
- kein Durchrutschweg
Aus diesen Gründen erscheint am Startsignal auch nur das Signalbild Hp0+Sh1, auf das keine Zugfahrt stattfinden darf:
DS 301, 81. Das Signal (Sh1) zeigt an, daß ein durch Signal Sh0 ausgesprochenes Fahrverbot aufgehoben ist. In Verbindung mit Signal Hp0 zeigt es an, daß das Haltgebot für Rangierfahrten aufgehoben ist.
Empfehlenswert ist allerdings, die Rangierstraße zur Unterstützung bei der Sicherung der Fahrstraße heranzuziehen.
1. Rücknahme Selbststellbetrieb
2. Einstellen der Rangierstraße
3. Startsignal (Hp0+Sh1) mit HaGT wieder auf Halt stellen
4. (Dr-Stellwerke) Hilfsperre an der Fahrstraßenrücknahmetaste (z.b. FRT bei SpDrS60)
5. Prüfen des Fahrwegs auf Freisein
6. Sicherung des Flankenschutzes
7. Sicherung des D-Weges
Anschliessend kann die Zugfahrt mit Zs1/Zs7 oder Befehl zugelassen werden.
Diese Methode ist auch dann anzuwenden, wenn der Zug z.B. am Einfahrsignal starten soll. Die Rangierstraße wird dann ab der ersten Weiche gebildet. Angenehmer Nebeneffekt: alle Rangiersignale am Fahrweg zeigen Sh1 und es muss hierfür kein Befehl diktiert werden.
Die Rangierfahrstraße fungiert hier also sozusagen als Hilfsfahrstraße, analog z.B. zur 30°-Stellung des Fahrstraßenhebels im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk.
Kleine Anekdote am Rande:
Ich kennen einen Fall, in dem eine Zugfahrt laut Buchfahrplan mit Hp0+Sh1 durchgeführt werden sollte. Dem Fahrplansachbearbeiter war wohl nicht bekannt, dass hier (vom einem Bahnhofsteil zum anderen) Zugstraßen eingerichtet sind.
Der erste Lokführer nach Fahrplanwechsel hat dann tatsächlich auf das Rangiersignal bestanden und sich geweigert mit seinem Personenzug auf Hp2 zu fahren !
Gruss
Markus